Bei der Regelversorgung handelt es sich um den Zahnersatz, den der Gesetzgeber als Grundversorgung ansieht und dessen Kosten für die Berechnung des Festzuschusses herangenommen werden, z.B. NEM – Krone (aus Nichtedelmetall).

Eine gleichartige Versorgung liegt vor, wenn diese die Regelversorgung beinhaltet und zusätzliche Leistungen hinzukommen, z. B. NEM – Krone mit keramischer Vollverblendung. Wählt der Patient einen solchen gleichartigen Zahnersatz, so erhält er den Festzuschuss für die Regelversorgung und hat die anfallenden Mehrkosten selbst/privat zu tragen.

Eine andersartige Versorgung liegt vor, wenn eine andere Versorgungsform (z. B. fast alle Arten von implantatgetragenem Zahnersatz) als die im Befund eingetragene Regelversorgung gewählt wird. Wählt der Patient einen solchen andersartigen Zahnersatz, so erhält er den befundbezogenen Festzuschuss für die festgelegte Regelversorgung von seiner Krankenkasse auf dem Weg der Kostenerstattung. Dazu reicht der Patient nach Abschluss der Behandlung die Rechnung bei seiner Krankenkasse ein.