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So kommen verschiedenste Leistungen für die Fertigung und den Erhalt von Zahnersatz zusammen, die in den Kosten Berücksichtigung finden. Das ist zum einen das Honorar für die Leistung des Zahnarztes sowie die Leistung des Zahnlabors. Dazu kommen Materialkosten: Hier spielen neben der Indikation, ob es sich zum Beispiel um Zahnersatz im Front- oder Seitenzahnbereich handelt, auch die Wiederherstellung der Funktionalität und der ästhetische Anspruch des Patienten eine Rolle.
Diese Kosten muss der Patient nicht allein tragen, denn die Krankenkasse beteiligt sich mit einem gesetzlich festgelegten Mindestanteil daran. Dieser ist in einem vom Gesetzgeber erstellten Katalog festgehalten, der aufschlüsselt, wie hoch die durchschnittlichen Kosten für die jeweilige Standard/Regelversorgung sind. Als solche gilt für den Gesetzgeber eine Zahnersatzlösung, die vor allem funktionell, wirtschaftlich und ausgleichend ist, also die Kau- und Artikulationsfunktion wiederherstellt.
Sabine Haarmann verdeutlicht dies am Beispiel einer Zahnkrone im sichtbaren Seitenzahnbereich. Hier hätte der Patient Anspruch auf eine Nichtedelmetall-Krone mit einer äußeren Teil-Keramikverblendung, die Kaufläche und Innenseite der Krone werden nicht verblendet. Die Gesamtkosten einer solchen Krone belaufen sich laut Gesetzgeber durchschnittlich auf etwa 400€. Dabei hat der Patient immer Anspruch auf 50% der statistischen Durchschnittskosten, in diesem Fall somit ca. 200€.
Wenn sich der Patient nun für eine aufwändigere Lösung entscheidet, zum Beispiel eine Krone mit Voll-Keramikverblendung, erhöhen sich zum einen die Gesamtkosten für den Zahnersatz sowie der Eigenanteil des Patienten, denn die Vollverblendung erfüllt nach Ansicht des Gesetzgebers einen ästhetischen Aspekt und verbessert nicht die Kaufunktion im Vergleich zur teilverblendeten Krone.
Patienten stehen aber noch weitere Möglichkeiten zur Verfügung, Geld zu sparen. Mit einem gepflegten Bonusheft kann man den Eigenanteil von 50% auf bis zu 35% der Kosten für die Regelversorgung senken. Das Bonusheft wird beim jährlichen Zahnarztbesuch abgestempelt. So kann der Patient nachweisen, dass er Wert auf seine Zahngesundheit legt. Bereits ab dem sechsten Jahr trägt die Krankenkasse 60% der Standardversorgung, ab dem elften Jahr sind es sogar 65%.
Achtung!
Der Zuschuss mithilfe des Bonusheftes bezieht sich bei der Berechnung auf den Festzuschuss der Regelversorgung, also 20% bzw. 30% von 50%. Daraus resultiert am Ende ein möglicher Zuschuss von maximal 65% der Kosten für eine Regelversorgung.
Zur Erläuterung ein kleines Rechenbeispiel* für eine Zahnkrone im sichtbaren Seitenzahnbereich
(Regelversorgung und Festzuschüsse in Abhängigkeit vom geführten Bonusheft)
Kostenverteilung | Festzuschuss ohne Bonus | Festzuschuss mit 20% Bonus | Festzuschuss mit 30% Bonus |
Ø Gesamtkosten (Zahnarzthonorar + zahntechnische Leistungen) | 408,46€ | 408,46€ | 408,46€ |
Festzuschuss der Regelversorgung (= Anteil der Krankenkasse) | 204,23€ | 245,08€ | 265,50€ |
Eigenanteil des Patienten | 204,23€ | 163,38€ | 142,96€ |
*lt. Festzuschuss-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses 2018
Wenn Sie sich darüber hinaus für Kosten rund um den Erhalt von Zahnersatz interessieren und sich weiter informieren möchten, besuchen Sie gerne unsere Website unter: