So kommen verschiedenste Leistungen für die Fertigung und den Erhalt von Zahnersatz zusammen, die in den Kosten Berücksichtigung finden. Das ist zum einen das Honorar für die Leistung des Zahnarztes sowie die Leistung des Zahnlabors. Dazu kommen Materialkosten: Hier spielen neben der Indikation, ob es sich zum Beispiel um Zahnersatz im Front- oder Seitenzahnbereich handelt, auch die Wiederherstellung der Funktionalität und der ästhetische Anspruch des Patienten eine Rolle.
Diese Kosten muss der Patient nicht allein tragen, denn die Krankenkasse beteiligt sich mit einem gesetzlich festgelegten Mindestanteil daran. Dieser ist in einem vom Gesetzgeber erstellten Katalog festgehalten, der aufschlüsselt, wie hoch die durchschnittlichen Kosten für die jeweilige Standard/Regelversorgung sind. Als solche gilt für den Gesetzgeber eine Zahnersatzlösung, die vor allem funktionell, wirtschaftlich und ausgleichend ist, also die Kau- und Artikulationsfunktion wiederherstellt.
Sabine Haarmann verdeutlicht dies am Beispiel einer Zahnkrone im sichtbaren Seitenzahnbereich. Hier hätte der Patient Anspruch auf eine Nichtedelmetall-Krone mit einer äußeren Teil-Keramikverblendung, die Kaufläche und Innenseite der Krone werden nicht verblendet. Die Gesamtkosten einer solchen Krone belaufen sich laut Gesetzgeber durchschnittlich auf etwa 400€. Dabei hat der Patient immer Anspruch auf 50% der statistischen Durchschnittskosten, in diesem Fall somit ca. 200€.